§ 1 Vereinsname und Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen DJK Bavaria Rosenheim e. V. Er hat seinen Sitz in Rosen-
heim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen.
Die Vereinsfarben sind grün/violett.
§ 2 Mitgliedschaft bei Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) in München, beim DJK-Sportverband Deutsche Jugendkraft, Diözesanverband München und Freising und im DJK-Sportverband Deutsche Jugendkraft e. V. in Düsseldorf und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Lan-
des-Sportverband e. V., dem DJK-Verband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen
und dem für Körperschaft zuständigen Finanzamt Rosenheim an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
und wird insbesondere verwirklicht durch:
> Pflege der Gemeinschaft und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Bot-
schaft Jesu Christi; es wird das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft
und der Kirche im Sport vertreten
> Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen. Besonders besteht die
Aufgabe darin, die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung der Einzelmit-
glieder aber insbesondere der Jugend zu ermöglichen und zu fördern
> Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder eines Ver-
einsheimes
> Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstal-
tungen.
> Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
und Gruppenleitern
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mit-
glieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person, unabhängig von der politi-
schen und konfessionellen Zugehörigkeit werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht (Aufnahmeantrag).
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so
steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet vereins-
intern endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber mit Einschreiben schriftlich zu erklärende Austritt ist bis
zum 30. November des Geschäftsjahres möglich; der Austritt wird dann für das nächste
Geschäftsjahr wirksam.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Wei-
se gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres
seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsrates zulässig. Dieser entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsrat unter den genannten Vor-
aussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag eines
regulären Jahresbeitrages für Erwachsene und/oder mit einer Sperre von längstens
einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des
Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die
Bestimmungen der Verbände haben Vorrang. Die Entscheidung des Vereinsrates ist
vereinsintern unanfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem
Briefes mit Rückantwort zuzustellen.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
> der Vorstand
> der Vereinsrat
> die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters inne hat
3. Vorsitzenden, der Vorsitzender der Vereinsjugendleitung ist
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein
oder durch den 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der
Verhinderung des 1. Vorsitzenden in der Reihenfolge zur Vertretung berechtigt
sind.
Der 1. und 2. Vorsitzende wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Der 3. Vorsitzende wird von der Vereinsjugend ge-
wählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Alle Vorsitzenden bleiben bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vor-
standsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
Vereinsrat für den Rest der Amtszeit innerhalb von 60 Tagen ein neues Vorstands-
mitglied kommissarisch zu benennen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vor-
stand zum Abschluß von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Einzel-
Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als dem hundertfachen des Jahres-
beitrages für Erwachsene für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung bedarf.
§ 7 Vereinsrat
Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus
> den Mitgliedern des Vorstandes
> dem Geistlichen Beirat
> den Abteilungsleitern
Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf
oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch
den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmit-
glied einberufen.
Der Vereinsrat kann verschiedene Vereinsordnungen erlassen; nähere Regelungen
dazu siehe im § 12.
Der Geistliche Beirat wird von der Kirche bestellt und ist von der Mitgliederversamm-
lung zu bestätigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außer-
ordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vor-
stand beantragt wird.
Die Einberufung einer jeden Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden
des Vorstandes; im Falle seiner Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder
in ihrer numerischen Reihenfolge.
Nach Eingang eines Antrages auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist die-
se innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen und innerhalb einer weiteren Frist
von längstens vier Wochen abzuhalten.
Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung aller Mitglieder durch den Vorstand.
Zwischen dem Tag der Versendung der Einladung an die Mitglieder und dem Termin der
Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung muß mindestens folgende Punkte enthal-
ten:
> Begrüßung durch einen Vorstand und Feststellung der Anwesenheit und der Stimm
berechtigung
> Bericht des Vorstandes
> Bericht des Prüfungsausschusses
> Entlastung des Vorstandes und der Vereinsräte
> Wahlen, soweit erforderlich
> Beschlußfassung über Anträge
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes
und der Vereinsräte, über Satzungsänderungen, über Mitgliederleistungen sowie über
alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Sie bestätigt den von der Kirche bestellten Geistlichen Beirat.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für vier Jahre einen zweiköpfigen Prü-
fungsausschuß, der die Finanzprüfung und Geschäftsführung überprüft und der Mit-
gliederversammlung Bericht erstattet. Diese Aufgabe kann nach Beschluß der Mitgliederversammlung auch von einer privaten Treuhandgesellschaft übernommen werden.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage
der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen hiervon ist
aufgrund der Bestimmung in der Jugendordnung der Jugendleiter, der bereits mit
Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt ist und auch als 3. Vorsitzender
bestätigt werden kann.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie-
der beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die
Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun
Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereins-
rates Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Be-
schlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen und finan-
ziellen Bereich tätig zu sein.
Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter ist
genüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit
schriftlich und mündlich, zumindest aber am Ende des Geschäftsjahres einmal
schriftlich, zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden; die Abteilungsleiter
sind dem Vorstand gegenüber für die Kassenführung verantwortlich.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Beiträge, Aufnahmegebühren
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages ver-
pflichtet.
Die Beiträge sind wie folgt gegliedert:
> Schüler und Jugendliche
> Erwachsene
> Selbsttrainierer
Die Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. Januar des Geschäftsjahres
fällig. Bei Verzug sind Mahngebühren je Mahnung in Höhe von DM 5,00 fällig.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bzw der Aufnahmegebühren regelt die Beitrags-
ordnung.
§ 12 Vereinsordnungen
Der Vereinsrat kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Beitrags- und Versamm-
lungsordnung und soweit erforderlich sonstige Ordnungen nebst den betreffenden
Änderungen beschließen.
Diese Vereinsordnungen sind generell-abstrakte Regelungswerke außerhalb dieser
Satzung. Sie werden durch Aushang am "Schwarzen Brett" des Vereins für die Mit-
glieder verbindlich.
Die Jugendordnung ist von der Vereinsjugend zu beschließen.
§ 13 Protokolle
Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie der Abteilungsversammlungen sind
zu Beweiszwecken Protokolle zu führen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen.
Das Protokoll muß enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Sitzungs-
leiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungs-
gemäßen Einberufung und der Beschlußfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten
Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimm-
enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, stichwortartige Angabe
der Beschlußinhalte. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollie-
ren.
Das Protokoll ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung am "Schwarzen Brett"
auszuhängen. Einwendungen können nur innerhalb von acht Wochen nach der Versamm-
lung erhoben werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung be-
schlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder
anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgege-
benen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zu-
stande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mietgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be-
schlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die stimmberechtigten Mitglieder die Li-
quidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das
vorhandene Vereinsinventar und Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben.
Das nacn Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband
e. V. in München und an den DJK Diözesanverband München und Freising
zu gleichen Teilen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 15 Beschluß
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 19. Dezember 1997
beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Es folgen die Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern:
gezeichnet: Günter Ziegler
Ernst Wöhl
Rolf Kaufmann
Viktor Maier
Horst Zaspel
Thomas Schindler
Sylvia Schindler
Simon Ellgas
Willi Schmid
Gerlinde Friedl
Friedrich Friedl
Therese Ziegler
Josef Wich
(Satzungsänderung im § 8 – Stimmberechtigung und Bestätigung des Jugendleiters mit
16 Jahren – durch einstimmigen Beschluss der 9. Mitgliederversammlung am 11. Juni 2007)